Kfz-Versicherungs - Vergleich
 Versicherungs-News - DAS Verzeichnis rund um den Versicherungsschutz, Bankangelegenheiten und der Börse

 » Kraftfahrzeugversicherung (Kfz.-Versicherung)
Kfz-Versicherung Haftpflicht Versicherungsvergleich

Wer ein Auto besitzt, ist verfplichtet dieses zu versichern. Bei einem Neuwagen empfiehlt sich eine Vollkasko, um alle Schäden, auch am eigenen Fahrzeug von der jeweiligen Versicherung erstattet zu bekommen. Bei älteren Autos kann auch eine Teilkasko genommen werden. Bei beiden Versicherungsarten (Vollkasko und Teilkasko) ist es trotzdem empfehlenswert einen Selbstbehalt mit in den Vertrag aufzunehmen.

Zu den Zweigen der Kraftfahrtversicherung gehören:
· die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
· die Fahrzeugversicherung (Fahrzeugvoll-, bzw. Fahrzeugteilversicherung),
· die Insassenunfallversicherung.

 

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung: In § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung heißt es: "Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden ..."

Informieren Sie sich umfassend zu Kfz-Versicherung

 

Der Nutzen für Sie als Kunden besteht darin, dass Ihre Haftpflichtversicherung die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen Ihnen gegenüber bzw. einer mitversicherten Person prüft.
Sind die Ansprüche berechtigt, leistet Ihre Haftpflichtversicherung und tritt damit an die Stelle des nach BGB oder StVG Schadenersatzpflichtigen.

Ebenso lehnt Ihre Versicherung nach Prüfung und Feststellung fehlender gesetzlicher Haftungsgrundlagen unberechtigte Schadenersatzansprüche ab. Die reinen Anwalts- und Gerichtskosten, die bei der Abwehr der gegnerischen Schadenersatzforderungen entstehen, belasten den Vertrag nicht.

Während die Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht zur Abdeckung von Sachschäden am eigenen Fahrzeug keine Versicherungspflicht. Gerade im privaten Bereich ist ein Teil der Fahrzeuge finanziert. Reparatur oder gar Wiederbeschaffung eines Kraftfahrzeugs nach einem Schadenfall sind in den wenigsten Fällen einkalkuliert. Eine Fahrzeugversicherung sichert Ihnen, je nach vereinbartem Versicherungsumfang, die Möglichkeit der fachgerechten Reparatur oder Wiederbeschaffung des Kraftfahrzeugs und entlastet Sie wirtschaftlich spürbar.

Die allgemeinen Ausschlüsse gemäß VVG treffen in vollen Umfang auch auf die Fahrzeugvollversicherung zu. Damit sind Schäden durch Vorsatz und in Abweichung von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch durch grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung nicht versichert.

Beispiele:
· bewusst herbeigeführter Unfallschaden (Vorsatz),
· Übermüdung am Steuer (grobe Fahrlässigkeit).

Des Weiteren besteht Leistungsfreiheit der Versicherung bei "reinen Reifenschäden" und bei Unterschlagung des versicherten Fahrzeugs durch denjenigen, dem der Vsie als Versicherungsnehmer das Fahrzeug zur Nutzung überlassen haben.
Die Fahrzeugvollversicherung bietet zusätzlich zu den versicherten Gefahren und Schäden der Fahrzeugteilversicherung Deckung für
· Unfallschäden am versicherten Fahrzeug,
· Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.

Fahrzeugteilversicherung(Teilkasko): In der Fahrzeugteilversicherung sind Schäden am versicherten Fahrzeug durch
· Brand oder Explosion,
· Entwendung,
· Elementarereignisse wie Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung,
· Zusammenstoß des versicherten Fahrzeugs mit Haarwild,
· Bruchschäden an der Fahrzeugverglasung,
· Kurzschlussschäden an der Verkabelung,

versichert.

Haarwildschäden:
Tiere, die unter dem Oberbegriff "Haarwild" bezeichnet werden, sind in § 2 des Bundesjagdgesetzes aufgeführt: "Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Silka-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, Hase, Schneehase, Wildkaninchen, Biber, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Marder, Iltis, Hermelin, Wiesel, Nerz, Dachs, Fischotter, Seehund."
Zusammenstöße mit so genannten Zucht- oder Masttieren sind im Umfang der Fahrzeugteilversicherung nicht abgedeckt. Ist das Fahrzeug durch derartige Tiere unverschuldet zu Schaden gekommen, ist nach dem BGB ein Tierhalter oder -hüter evtl. haftbar. Kann ein solcher nicht ermittelt oder haftbar gemacht werden, dann bleibt nur die Fahrzeugvollversicherung als mögliche Abdeckung von Ersatzleistungen.

Insassenunfallversicherung: Werden Insassen eines Fahrzeugs durch die schuldhafte Herbeiführung eines Unfalls verletzt oder getötet, ist die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Verursachers zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Regelung birgt drei Risiken:

· Kann kein Schuldiger ermittelt werden (z. B. Fahrerflucht), kann auch kein Anspruch durchgesetzt werden.
· Liegt für den Verursacher ein unabwendbares Ereignis vor, kann er sich von der Haftung befreien (z.B. ein neuer Reifen platzt aus unbekannter Ursache).
· Wenn Personen Insassen eines Fahrzeugs sind, das aufgrund eines technischen Versagens diese Personenschäden verursachte, so können bei nichtgewerbsmäßiger Beförderung keine Forderungen gegenüber dem Halter des Fahrzeugs durchgesetzt werden (Fahrgemeinschaften, Tramper, Familienangehörige).
Die Insassenunfallversicherung komplettiert also den Versicherungsschutz für das Kraftfahrzeug.

Unabhängig von der Schuldfrage und unabhängig von Zahlungen anderer Versicherungen leistet die Insassenunfallversicherung im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs. Versicherbar sind in der Insassen-Unfallversicherung Versicherungssummen bei Tod, Dauerfolgen (Invalidität), Tagegeld und Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld.

Darüber hinaus gewähren die Versicherungsgesellschaften beitragsfrei ein zusätzliches Krankenhaustagegeld, wenn die versicherten Personen im Schadenfall ihrer Anschnallpflicht nachgekommen sind.

Eine versicherte Leistung wird fällig, wenn die versicherten Personen durch einen Unfall Schaden nehmen, der in "ursächlichem Zusammenhang" mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs steht. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert.

 

 

Impressum