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Allgemeiner Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Eine Rechtschutzversicherung vertritt Ihre privatrechtlichen Interessen, insbesondere aus Verträgen. Sie nimmt nach Eintritt eines Rechtsschutz-Falles Ihre rechtlichen Interessen wahr. Sie garantiert Ihnen die Übernahme der entstandenen Kosten, in praktisch allen Lebensbereichen. Der Umfang richtet sich natürlich nach den Vereinbarungen, die Sie in Ihrem Rechtsschutz-Vertrag getroffen haben.
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Die Rechtsschutz-Versicherung erfüllt damit eine soziale Funktion, weil sie jedem Bürger die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ohne Rücksicht auf das hiermit verbundene Kostenrisiko ermöglicht.
Einige Beispiele: Ansprüche auf Vertragserfüllung wie Zahlung des Kaufpreises, Lieferung bestellter Ware, Ersatz wegen Nichterfüllung, Wertersatz für nicht gelieferte Ware. Ansprüche auf Gewährleistung wie Nachbesserung eines schlecht reparierten Gegenstandes; Ansprüche auf Minderung, z.B. Herabsetzung des Kaufpreises wegen mangelhafter Ware.
Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Mitgliedschaften (Beispiel Beitragsstreitigkeiten) in Vereinen und vergleichbaren Organisationen (etwa in Jagd- und Fischereigenossenschaften) werden hier nicht vertreten, weil es sich dabei nicht um ein privatrechtliches Schuldverhältnis handelt.
Risikoausschlüsse:
Ebenfalls nicht unter die Allgemeinen Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht fallen Arbeitsverträge sowie Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. Dafür gibt es den Arbeits- bzw. den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz. Streitfälle bei der kurzfristigen Anmietung von Hotelzimmern, Pensionen oder Ferienwohnungen werden allerdings dem Privat-Rechtschutz zugeordnet.
Im Berufs-Rechtschutz für Selbstständige ist grundsätzlich kein Allgemeiner Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht vorgesehen, weil das Risiko für die Versicherung nur schwer überschaubar ist. Eine Ausnahme: bereits bestehende Rechtschutz-Verträge sowie Rechtsschutz-Verträge mit selbstständigen Ärzten.
In beiden Fällen erstreckt sich der Allgemeine Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht jedoch nicht auf die Wahrnehmung aus Versicherungsverträgen.
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