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Wertpapiere Aktien

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht, beispielsweise eine Forderung oder eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, verbrieft. Um das Recht geltend zu machen, ist zumindest der Besitz der Urkunde notwendig. Eine Urkunde dient der Sichtbarmachung und als Nachweis eines Rechtes. Vor allem in der Übertragbarkeit liegt der Charakter des Wertpapiers. Ohne eine Urkunde kann das darin verbriefte Recht nicht geltend gemacht werden.

 

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.

Das schweizerische Obligationenrecht definiert ein Wertpapier anschaulich:

Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. [OR,Art. 965]

Ein Wertpapier ist eine Bescheinigung für eine Anlage wie z.B. in Aktien.

Beispiele von Wertpapieren sind: Aktien, Anteilscheine, Verzinsliche Wertpapiere, wie z. B. Anleihen, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Rentenpapiere (in der Schweiz: Obligationen), Optionsscheine oder andere verbriefte Derivate, Wandelanleihen, Zertifikate, Scheck, Wechsel

Theoretisch sind auch Briefmarken Wertpapiere, denn sie verbriefen das Recht zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung.

Effekten sind börsengehandelte und vertretbare (fungible) Wertpapiere.

Die obige Innehabung kann vereinfachend mit Vorlage gleichgesetzt werden, es ist aber zu beachten, dass dies manchmal nicht richtig ist - so genügt beispielsweise bei Aktien zur Ausübung des Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung die Vorlage der sgn. Hinterlegungsbescheinigung (der Bank, dass die Aktien bei ihr im Depot verwahrt werden), d.h. die eigentliche Aktie muss nicht vorgelegt werden, man muss aber der Eigentümer dieser sein.

Die geforderte Verbriefung schließt bloße Beweisurkunden (= Beweis des Bestehens des Rechts), wie zum Beispiel Quittung, Schuldschein, Kaufvertrag, sowie bei einfachen Legitimationsurkunden (= Prüfung der Berechtigung des Vorlegers zur Empfangnahme einer Leistung), beispielsweise Garderobenmarke, Gepäckaufbewahrungsschein, Reparaturschein, von der Definition aus. Manchmal wird die obige Definition insofern zusätzlich eingeschränkt, als Rektapapiere (siehe unten) keine Wertpapiere sind.

Keine Wertpapiere sind:

Ein Gutschein eines Kaufhauses ist kein Wertpapier, denn er verbrieft zwar das Recht, beim Herausgeber etwas im genannten Wert zu erhalten, kann aber nicht kraftlos erklärt werden.

Eine Banknote ist heute normalerweise kein Wertpapier, sondern ein Zahlungsmittel. Noch vor einigen Jahrzehnten war eine Banknote durch ihre Golddeckung durchaus häufig ein Wertpapier, weil sie jederzeit gegen eine festgelegte Menge Gold getauscht werden konnte (z. B. der US-Dollar bis 1973).

Ein Pass oder eine Identitätskarte ist kein Wertpapier, da diese Urkunden eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition, also kein Privatrecht verbriefen.

 

 

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